Bestandsdatenanfrage
Wir legen Bestandsdaten ausschließlich in Übereinstimmung mit geltendem Recht offen. Wenn Sie ein Vertreter der Strafverfolgungsbehörden sind, der befugt ist, Beweise in Verbindung mit einer offiziellen Untersuchung zu sammeln, können Sie gemäß § 113 TKG i.V.m § 100 j Abs. 1, S. 1 und Abs. 2 StPO über dieses System Bestandsdaten von Byom.de anfordern.